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§ 6 BremKTG

Tageseinrichtungen für Schulkinder

(1)
1

Tageseinrichtungen für Grundschulkinder sind Horte.

2

Sie dienen der regelmäßigen Betreuung und Förderung solcher Kinder, die außerhalb ihrer regulären täglichen Schulzeit und zumeist auch während der Schulferien ein sozialpädagogisches Angebot benötigen, das erfahrungs- und erlebnisorientierte Projekte, Freizeitaktivitäten und die Möglichkeit der Erledigung der Hausaufgaben einschließt.

(2)
1

Als Tageseinrichtungen für ältere Schulkinder sollen verschiedene bedarfsgerechte Organisationsformen entwickelt und angeboten werden.

2

Diese sollen insbesondere der Förderung solcher Schulkinder der Orientierungsstufe dienen, die nachmittags ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot benötigen, das auch eigenverantwortliche Einzel- und Gemeinschaftsaktivitäten sowie die Entwicklung und Verwirklichung verschiedener Interessen in und außerhalb der Einrichtung ermöglicht.

(3)

Tageseinrichtungen für Schulkinder können als selbständige Einrichtungen, innerhalb von kombinierten Tageseinrichtungen für Kinder verschiedener Altersbereiche, in anderen sozialen Einrichtungen und in Schulgebäuden geführt werden.

(4)

Tageseinrichtungen für Schulkinder sollen in Abstimmung mit dem Schulbereich geplant werden.

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BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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