Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen gemäß § 1 Absatz 1 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen.
Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen und zu begründen.
Bei der Veröffentlichung nach § 11 oder der Informationsgewährung auf Antrag gemäß § 1 Absatz 2 sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen.
Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.
Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher gemäß § 8 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.