Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.
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Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
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BremDG
Bremisches Disziplinargesetz
Bremen
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