6

§ 6 BremDG

Verweis

1

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

2

Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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