6

§ 6 BewG

Aufschiebend bedingte Lasten

(1)

Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2)

Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

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BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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