6

§ 6 BbgPG

Sorgfaltspflichten der Presse

1

Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen.

2

Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgPG

Brandenburgisches Landespressegesetz

BB Brandenburg
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