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§ 6 BbgKWahlG

Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter

(1)

Die Vertretung besteht aus

1.

der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,

2.

der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder

3.

der Landrätin oder dem Landrat

sowie den Vertreterinnen und Vertretern.

(2)

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt

1.

in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Zahl der Vertreterinnen und Vertreter

bis zu  

700

8

mehr als 

700 bis zu   1 500

10

mehr als 

1 500 bis zu   2 500

12

mehr als 

2 500 bis zu   5 000

16

mehr als 

5 000 bis zu 10 000

18

mehr als 

10 000 bis zu 15 000

22

mehr als 

15 000 bis zu 25 000

28

mehr als 

25 000 bis zu 35 000

32

mehr als 

35 000 bis zu 45 000

36

mehr als 

45 000

40

2.

in kreisfreien Städten und Landkreisen:

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Zahl der Vertreterinnen und Vertreter

bis zu 100 000  

46

mehr als 100 000 bis zu 150 000  

50

mehr als 150 000  

56

(3)
1

Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2 501 bis zu 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden.

2

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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