Die Vertretung besteht aus
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder
der Landrätin oder dem Landrat
sowie den Vertreterinnen und Vertretern.
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt
in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner | Zahl der Vertreterinnen und Vertreter | |
bis zu | 700 | 8 |
mehr als | 700 bis zu 1 500 | 10 |
mehr als | 1 500 bis zu 2 500 | 12 |
mehr als | 2 500 bis zu 5 000 | 16 |
mehr als | 5 000 bis zu 10 000 | 18 |
mehr als | 10 000 bis zu 15 000 | 22 |
mehr als | 15 000 bis zu 25 000 | 28 |
mehr als | 25 000 bis zu 35 000 | 32 |
mehr als | 35 000 bis zu 45 000 | 36 |
mehr als | 45 000 | 40 |
in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner | Zahl der Vertreterinnen und Vertreter |
bis zu 100 000 | 46 |
mehr als 100 000 bis zu 150 000 | 50 |
mehr als 150 000 | 56 |
Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2 501 bis zu 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.