6

§ 6 BJagdG

Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

1

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.

2

Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden.

3

Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

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BJagdG

Bundesjagdgesetz

DE Bund
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