6

§ 6 ArbGG

Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

(1)

Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

(2)

(weggefallen)

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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