Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist mit Wirkung für die Zukunft abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 bei der Berufung als Mitglied des Gutachterausschusses nicht vorlag oder nachträglich entfallen ist.
Ein Mitglied des Gutachterausschusses kann mit Wirkung für die Zukunft abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied des Gutachterausschusses wiederholt oder gröblich eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.
Die Amtszeit eines Mitglieds des Gutachterausschusses endet auch mit der Niederlegung des Ehrenamtes.
Die Abberufung und die Entgegennahme der Erklärung über die Amtsniederlegung eines Mitglieds des Gutachterausschusses obliegen der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zuständigen Stelle.
Die Abberufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses oder seine Erklärung, das Ehrenamt niederzulegen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.