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Artikel 6 AGVwGO

(zu § 40 VwGO)

Soweit in bisherigen Landesgesetzen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen worden sind, verbleibt es dabei.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGVwGO

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

HB Bremen
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