5c

§ 5c DRiG

Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1)
1

Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden.

2

Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.

(2)

Das Nähere regelt das Landesrecht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
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