In der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5.
Schuljahrgang unterrichtet.
Der Unterricht in der Sekundarstufe I erfolgt in der Regel im Klassenverband und verzichtet weitgehend auf eine Unterscheidung nach Bildungsgängen.
Die Gemeinschaftsschule ermöglicht den Erwerb aller Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen.
Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I gelten die Bestimmungen der Sekundarschule.
Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe II gelten die Bestimmungen des Gymnasiums.
Führt die Gemeinschaftsschule keine eigene gymnasiale Oberstufe, wählt sie eine Schule mit Sekundarstufe II als Kooperationspartner.
Jeder Gemeinschaftsschule liegt ein auf der Analyse der konkreten Schulsituation basierendes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde.
Es muss verbindliche Vorgaben insbesondere über
die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts,
den Zeitpunkt und die Formen äußerer Differenzierung sowie
praxisbezogene Angebote und Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung
enthalten.
Führt die Gemeinschaftsschule keine eigene gymnasiale Oberstufe, hat das Konzept außerdem Einzelheiten zur Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner hinsichtlich des Erwerbs des Abiturs zu enthalten.
Die Gemeinschaftsschule führt eine gymnasiale Oberstufe oder ermöglicht den Erwerb des Abiturs in verbindlich geregelter Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner.
Die Ausgestaltung der eigenen gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Oberstufenverordnung und sonst nach den für den Kooperationspartner geltenden Regelungen.
Gemeinschaftsschulen entstehen durch Umwandlung einer oder mehrerer Sekundarschulen, Gesamtschulen oder Gymnasien auf deren Antrag.
Der Antrag ist schriftlich bei der Schulbehörde einzureichen.
Über den Antrag entscheidet die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines Vorschlags der Schulbehörde.
Der Vorschlag bedarf des Einvernehmens mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung.
Die Rückumwandlung einer Gemeinschaftsschule in ihre ursprüngliche Schulform erfolgt auf Antrag der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der obersten Schulbehörde.