Wer eine Einheit im Sinne von 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> im Land Berlin unabhängig von ihrer Qualifizierung als Wohnraum für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbietet oder bewirbt (Gastgeber oder Gastgeberin), hat bei der zuständigen Behörde vorab eine Registrierungsnummer zu beantragen.
Hierfür führt die zuständige Behörde ein Registrierungsverfahren im Sinne des 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikels 3 Nummer 8 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> durch; es gelten die Verfahrensregeln des 5 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 5 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u>.
Bei Antragstellung erfolgt eine Identifizierung der Gastgeberin oder des Gastgebers über das Nutzerkonto Bund „BundID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist.
Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
Soweit eine Gastgeberin oder ein Gastgeber dieses Verfahren nicht nutzen kann, kann der Antrag bei der zuständigen Behörde schriftlich gestellt werden.
Die zuständige Behörde teilt der Gastgeberin oder dem Gastgeber für die angezeigte Einheit automatisch im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und unverzüglich eine Registrierungsnummer zu, sobald die Gastgeberin oder der Gastgeber die erforderlichen Angaben gemäß 5 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 5 Absatz 1 und 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> vollständig übermittelt hat.
Die Vergabe der Registrierungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar.
Maßnahmen nach 6 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 6 Absatz 3, 4 und 6 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> ergehen als Verwaltungsakt.
Die zuständige Behörde kann Online-Plattformen anweisen, die zur Überprüfung von Angeboten und Registrierungsnummern erforderlichen Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch einer Registrierungsnummer zu entfernen.
Die Gastgeberin oder der Gastgeber hat die Registrierungsnummer beim Anbieten und Bewerben der Einheit auf einer Online-Plattform sowie bei sonstigen öffentlichen Angeboten deutlich als Teil ihres oder seines Angebots anzuzeigen.
Die Registrierungsnummer ist der Einheit im Sinne von 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u> und der Gastgeberin">Artikel 3 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> und der Gastgeberin oder dem Gastgeber fest zugeteilt.
Die zuständige Behörde führt ein öffentliches Register über die nach Absatz 2 vergebenen Registrierungsnummern als öffentlich zugängliches Register im Sinne des 4 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikels 4 Absatz 5 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u>.
Eine Registrierungsnummer wird aus dem Register entfernt
auf Antrag der Gastgeberin oder des Gastgebers oder
von Amts wegen, wenn die Registrierungsnummer nach 6 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 6 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> ausgesetzt oder widerrufen ist.
Die Vergabe einer Registrierungsnummer nach Absatz 2 lässt Regelungen über das Erfordernis, die Erteilung und die Aufhebung einer Genehmigung nach diesem Gesetz sowie nach allgemeinen Verfahrensbestimmungen unberührt.
Das zuständige Bezirksamt ist befugt, ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, um die nach Absatz 1 und 3 erhobenen Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist, darf die Meldebehörde dem zuständigen Bezirksamt im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus die folgenden Daten übermitteln:
Letzte frühere Anschrift und
Familienstand.
Die zuständigen Behörden können mit Hilfe automatisierter Verfahren anlasslos Daten, die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, verarbeiten, um in Stichproben festzustellen, ob bei Angeboten oder Werbung für Einheiten eine Registrierungsnummer oder die Geschäftsdaten der Gastgeberin oder des Gastgebers und die genaue Lage der Unterkünfte angegeben sind oder in Genehmigungen enthaltene zeitliche Beschränkungen der Zweckentfremdung eingehalten werden.
Es sind nur Daten zu erheben, die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Soweit die Auswertung mit Hilfe des automatisierten Verfahrens Daten ergibt, die für die Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich sind, sind diese unverzüglich zu löschen.
Die Daten sind unverzüglich zu löschen und ihre weitere Verwertung ist auszuschließen, wenn die Speicherung und Verwertung für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich sind.