In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5.
Schuljahrgang unterrichtet.
Der 5. und 6.
Schuljahrgang werden entsprechend § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 geführt.
Die Gesamtschule in integrativer Form führt die Schuljahrgänge 11 bis 13 als gymnasiale Oberstufe.
In der Gesamtschule in kooperativer Form bilden die Schuljahrgänge 11 und 12 die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
Die Gesamtschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
Die Gesamtschule wird in integrativer oder kooperativer Form geführt.
Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen I und II führen.
Die Schuljahrgänge 7 bis 10 werden im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden.
Die Gesamtschule in kooperativer Form führt die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen.
Der Unterricht wird in schulformspezifischen Klassen und in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt, wobei der schulformspezifische Unterricht überwiegen muss.
Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. § 6 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet Anwendung.
Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften einer anderen Gesamtschule oder eines anderen Gymnasiums übertragen werden.
Auf Antrag der Gesamtkonferenz können Gesamtschulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Entscheidung trifft die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Die gymnasiale Oberstufe kann auch in Kooperation mit einer anderen Gesamtschule geführt werden; dabei können Gesamtschulen in integrativer Form nur mit Gesamtschulen in integrativer Form und Gesamtschulen in kooperativer Form nur mit Gesamtschulen in kooperativer Form kooperieren.
Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Maßgaben für die Differenzierung in den Fächern, die Einstufung in die abschlussbezogenen Bildungsgänge, die Umstufung zwischen den Bildungsgängen, den Wechsel zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig gemäß Absatz 5, die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 und die Abiturprüfung gemäß Absatz 5a durch Verordnung zu regeln.