Die Anhörungsbehörde soll
von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Abs. 2 und 3a VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG sowie nach § 17 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG elektronisch zu übermitteln. Die Anhörungsbehörde kann im Bedarfsfall nähere Vorgaben zur technischen Ausgestaltung für die Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Planes in elektronischen Formaten machen.
Abweichend von § 73 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG können Einwendungen auch elektronisch gegenüber der Anhörungsbehörde abgegeben werden.
Auf diesen Übermittlungsweg ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Die Anhörungsbehörde kann im Bedarfsfall nähere Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der elektronischen Abgabe von Einwendungen machen und die Nutzung eines für die Landesverwaltung eingeführten Verwaltungsportals im Sinne des § 1a Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung zur elektronischen Entgegennahme und Bearbeitung von behördlichen Stellungnahmen und Einwendungen der Öffentlichkeit vorsehen.
Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Planes und der Unterlagen nach § 19 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken und in geeigneten Fällen hierfür ein Verwaltungsportal im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 nutzen.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Abweichend von § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend.
Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen; in diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
Sie kann auf eine solche Erörterung verzichten; von ihr soll abgesehen werden, wenn ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert wird.
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
der Fristenkontrolle,
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen.
Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.