5a

§ 5a HSG LSA

Evaluation

1

Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben durch Hinzuziehung interner oder externer Sachverständiger (Evaluation).

2

Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSG LSA

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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