59m

§ 59m BRAO

Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

(1)

Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2)

§ 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3)

Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4)

Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5)
1

Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

2

Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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