59k

§ 59k BRAO

Rechtsdienstleistungsbefugnis

1

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen.

2

Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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