59a

§ 59a SGB 11

Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung

1

Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge.

2

Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.

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SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

DE Bund
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