593

§ 593 ZPO

Klageinhalt; Urkunden

(1)

Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2)
1

Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden.

2

Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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