592

§ 592 BGB

Verpächterpfandrecht

1

Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache.

2

Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

3

Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung.

4

Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.

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