59

§ 59 MStV HSH

Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen

(1)

Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Entscheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind.

(2)
1

In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt.

2

Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 2 ist zulässig.

3

Satz 2 gilt nicht für Zuweisungen, die gemäß § 26 Absatz 8 des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305), einmalig für die Dauer von drei Jahren erteilt wurden.

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MStV HSH

Medienstaatsvertrag HSH

HH Hamburg
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