59

§ 59 SPolDVG

Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz

(1)
1

Vor dem erstmaligen Einsatz neuer Dateisysteme oder neuer Verfahren oder der wesentlichen Änderung bestehender Verfahren ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz anzuhören, wenn

1.

aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 55 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder

2.

die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Person zur Folge hat.

2

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

3

Im Bereich der Landesverwaltung ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde über die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens nach Satz 1 zu informieren.

(2)
1

Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz sind im Falle des Absatzes 1 vorzulegen:

1.

Die nach § 55 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,

2.

gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten aller beteiligten Polizeibehörden und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,

3.

Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,

4.

Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Person vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und

5.

Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.

2

Auf Anforderung sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(3)
1

Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere, weil das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, kann sie oder er innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche oder elektronische Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten.

2

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist.

3

Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.

(4)
1

Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Polizei und ist sie daher besonders dringlich, kann mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist begonnen werden.

2

In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

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SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
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