59

§ 59 KrO

Kommunalaufsicht

1

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen.

2

Die Kommunalaufsichtsbehörde soll die Kreise vor allem beraten und unterstützen.

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KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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