59

§ 59 HochSchG

Vorgesetzte

1

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

2

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG).

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HochSchG

Hochschulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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