59

§ 59 HmbBG

Dienstjubiläen

1

Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

2

Das Nähere regelt der Senat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbBG

Hamburgisches Beamtengesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.