Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Absatz 4, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 1, § 64a Absatz 1, § 66 Absatz 7 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61, § 62 oder § 77 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63, § 64 oder § 64a, für Vorhaben nach § 63 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 oder § 64a und für Vorhaben nach § 64 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64a durchgeführt.
Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt.
Absatz 2 bleibt unberührt.