59

§ 59 GVG

(1)

Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

(2)

Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.

(3)

Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.