59

§ 59 DSG NRW

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an dieAufsichtsbehörde

1

Das Verfahren zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 findet entsprechende Anwendung.

2

Soweit die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betrifft, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, sind die in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen dem Verantwortlichen des Mitgliedstaats unverzüglich zu übermitteln.

3

Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 54 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung verwendet werden.

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