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§ 59 BremRichterG

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremRichterG

Bremisches Richtergesetz

HB Bremen
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