59

§ 59 BbgHG

Personalkategorien

(1)

Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den Universitäten besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, den Privatdozentinnen und Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den Studentischen Beschäftigten.

(2)

Das nebenberufliche Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an Kunsthochschulen und den Fachhochschulen besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den Studentischen Beschäftigten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgHG

Brandenburgisches Hochschulgesetz

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.