59

§ 59 BZRG

Führung des Erziehungsregisters

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.