59

§ 59 BRAO

Ausbildung von Referendaren

1

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken.

2

Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben.

3

Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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