58e

§ 58e SG

Verpflichtung

(1)
1

Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform.

2

Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.

(2)

Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3)
1

Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden.

2

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

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SG

Soldatengesetz

DE Bund
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