58c

§ 58c VerfGHG

Stellungnahme

(1)

Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2)
1

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet mit Mehrheit.

2

Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen.

3

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

4

Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3)

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGHG

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof

BE Berlin
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