58

§ 58 SchulG

Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal

Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.

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SchulG

Schulgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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