Die Einstellung personenbezogener Daten in das Online-Portal ist nur für die in Nummer 1 bis 9 genannten Zwecke zulässig.
Personenbezogene Daten sind dabei grundsätzlich zu pseudonymisieren.
Die in § 9 Absatz 3 genannten zugriffsberechtigten Personen dürfen personenbezogene Daten aus dem Online-Portal nach Maßgabe folgender Bestimmungen erheben, erfassen, organisieren, ordnen, speichern, anpassen, auslesen, verändern oder abfragen, verwenden, übermitteln, verknüpfen, einschränken, löschen oder vernichten:
das Innenministerium, die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Stadtkreise nur, soweit dies für den Zweck der Ausübung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst bei den Regierungspräsidien nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 nur, soweit dies für den Zweck der Mitwirkung an der Ausübung aufsichtsrechtlicher Aufgaben oder zur Überprüfung der Qualitätssicherung oder im Interesse der Sicherheit der Patientinnen und Patienten erforderlich ist,
die Bereichsausschüsse nur, soweit dies für den Zweck der Erstellung des Bereichsplans und der Festlegung der bedarfsgerechten Vorhaltungen sowie der Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten im Rettungsdienstbereich erforderlich ist,
die Landesverbände der Leistungsträger sowie die Kreis- oder Regionalverbände der Leistungsträger nur, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen und nur soweit dies zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist,
die Mitglieder des Beirats der Zentralen Stelle nach § 9 Absatz 1 nur, soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Beratungs- und Unterstützungsfunktion für die Zentrale Stelle nach § 9 Absatz 1 erforderlich ist,
die Leitungen des rettungsdienstlichen Teils der Integrierten Leitstellen nur, soweit dies zum Zwecke der Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich und der Sicherstellung der Gleichbehandlung der Leistungsträger beim Krankentransport erforderlich ist,
die Leitenden Notärztinnen und Notärzte der Rettungsdienstbereiche im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 4 nur, soweit dies zum Zwecke der Koordination bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten oder bei der Mitwirkung bei der Qualitätssicherung im Rettungsdienst erforderlich ist,
die Notärztlichen Standortleitungen nur, soweit dies zum Zwecke der Dokumentation, der Datenanalyse und der Qualitätssicherung am Standort sowie zur Umsetzung der auf Ebene des Rettungsdienstbereichs beschlossenen Maßnahmen und Verfahren erforderlich ist sowie
die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst nur, soweit dies zum Zwecke der Überwachung der Übertragung heilkundlicher Maßnahmen an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erforderlich ist.
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung nach Absatz 1 liegt bei der Stelle, bei der die abrufende Person angestellt ist oder bei der Stelle, die die abrufende Person mit einer bestimmten Funktion betraut oder zur Vertreterin oder zum Vertreter in einem Gremium bestimmt hat.
Die Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen müssen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken sechs Jahre gespeichert werden.
Sie sind sechs Jahre nach Ende des Geschäftsjahres der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.