58

§ 58 LWaG

Entschädigung, Wiederherstellung

(1)
1

In den Fällen der §§ 55, 56 und 57 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

2

Der bisherige Eigentümer kann anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

(2)

Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.

(3)
1

Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahre.

2

Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist.

3

Die §§ 202 ff. BGB gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWaG

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.