Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.
Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahre.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Die §§ 202 ff. BGB gelten entsprechend.