58

§ 58 LHG

Zugang zu grundständigen Studiengängen

(1)
1

Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

2

Die Hochschule legt die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse sowie den Zeitpunkt und die Form des Nachweises durch Satzung fest.

(2)

Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch

1.

die allgemeine Hochschulreife;

sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,

2.

die fachgebundene Hochschulreife;

sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,

3.

die Fachhochschulreife;

sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,

4.

eine fachgebundene Hochschulreife nach Nummer 2 oder eine Fachhochschulreife nach Nummer 3 jeweils in Verbindung mit einer Aufbauprüfung (Deltaprüfung);

sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen, zu dem die erworbene fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,

5.

eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung;

sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, oder ein Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung; daneben ist ein Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,

6.

eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung;

sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,

7.

eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen;

sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,

8.

ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium;

es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht wurden, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen,

9.

ein Jahr erfolgreiches Studium an einer inländischen Hochschule;

es berechtigt zur Fortsetzung des Studiums in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg; ein Probestudium, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 und Absatz 3a zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet,

10.

eine anerkannte ausländische Vorbildung;

eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend; bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden,

11.

eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 Satz 2,

12.

weitere in- und ausländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.

(3)
1

Die Prüfungen nach Absatz 2 Nummern 4 und 6 dienen der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist; die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 7 dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Begabung und einer für das Studium hinreichenden Allgemeinbildung.

2

Das Nähere, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln die Hochschulen durch Satzung.

3

Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die gemeinsame Durchführung der Prüfung.

4

Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 6 besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und umfasst sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile.

5

Auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 wird Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet.

(3a)
1

Die Hochschule kann eine Zugangsprüfung für Studieninteressierte mit einer ausländischen Vorbildung, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 10 erfüllt, aber im Ausstellungsstaat zu einem Studium berechtigt, vorsehen (hochschulindividuelle Zugangsprüfung).

2

Der erfolgreiche Abschluss der hochschulindividuellen Zugangsprüfung berechtigt zu einem Studium im gewählten Studiengang oder in fachlich verwandten Studiengängen an der Hochschule.

3

Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung dient der Feststellung, ob die Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium in dem gewählten Studiengang oder fachlich verwandten Studiengang besitzt.

4

Die Zulassung zur hochschulindividuellen Zugangsprüfung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere von Sprachnachweisen, dem Ergebnis von Studieneignungstests sowie der Teilnahme an vorbereitenden Studien; die Zahl der Teilnehmenden an vorbereitenden Studien und der Zugangsprüfung kann begrenzt werden.

5

Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung soll aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen.

6

Hochschulkooperationen entsprechend Absatz 3 Satz 3 oder die Beauftragung eines Dritten zur Unterstützung bei der Durchführung der Zugangsprüfung sind möglich.

7

Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere über die hochschulindividuelle Zugangsprüfung, insbesondere zur Zulassung zur Prüfung, Fachbindung, Qualitätssicherung, Anrechnung von Leistungen sowie zum Hochschulwechsel, durch Rechtsverordnung.

8

Bietet die Hochschule eine Prüfung nach Satz 1 an, regelt sie die weiteren Einzelheiten und die Ausgestaltung des hochschulindividuellen Zugangsprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 7 durch Satzung.

9

Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt; Absatz 3 Satz 2 und § 32a sowie § 32b gelten entsprechend.

(3b)
1

Die Hochschule kann in zulassungsfreien Studiengängen anstelle der Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nummer 6 sowie anstelle der hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach Absatz 3a jeweils ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern vorsehen.

2

Im Falle eines Probestudiums entscheidet die Hochschule über die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums im begonnenen Studiengang aufgrund der im Probestudium nachgewiesenen Studien-und Prüfungsleistungen.

3

Die Zulassung zum Probestudium kann im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 zusätzlich von einem Berufsausbildungsabschluss mit qualifiziertem Ergebnis abhängig gemacht werden.

4

Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere über das Probestudium, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Dauer, die Fachbindung und Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung.

5

Bietet die Hochschule in einem oder in beiden Fällen des Satzes 1 ein Probestudium an, regelt sie die weiteren Einzelheiten des Probestudiums, insbesondere die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung durch Satzung.

6

Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt; § 32a sowie § 32b gelten entsprechend.

(4)
1

In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 2 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen.

2

Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:

1.

die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,

2.

die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,

3.

das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder

4.

das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.

3

Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen.

4

Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist.

5

Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; das Rektorat kann seine Zuständigkeit auf das Dekanat der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, übertragen.

6

Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf.

7

Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

(5)
1

Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen.

2

Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist.

3

Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(6)
1

Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen.

2

Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist.

3

Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7)
1

Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Absatz 2 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren jeweils einzeln oder in Kombination nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

2

Die Hochschule legt den Zeitpunkt und die Form des Nachweises durch Satzung fest.

(8)
1

Bei Studierenden von ausländischen Hochschulen, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann die Rektorin oder der Rektor in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 4 und 6 zulassen.

2

Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

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