58

§ 58 LBO

Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

(1)
1

Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

2

Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

3

Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Satz 2 und Absatz 2.

(2)
1

Die oberste Bauaufsichtsbehörde überträgt einer Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und ihre Leistungsfähigkeit nachweist.

2

[4]

(3)

Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ausreichend geeigneten Fachkräften besetzt sein.

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