58

§ 58 InsO

Aufsicht des Insolvenzgerichts

(1)
1

Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

2

Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2)
1

Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen.

2

Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen.

3

Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3)

Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

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InsO

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