58

§ 58 HDG

Nachtragsdisziplinarklage

(1)

Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2)
1

Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

2

Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann.

3

Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann.

4

Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3)
1

Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Abs. 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

2

Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 64 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden.

3

Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4)

Wird innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, so setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Hessisches Disziplinargesetz

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