Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die
auf einer Dienstvereinbarung beruht oder
aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist,
nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. §§ 52 bis 54 gelten sinngemäß.
Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die
ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung,
unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften
erfolgt.
Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.