58

§ 58 BauO LSA

Grundsatz

(1)

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 59 bis 61, 75 Abs. 2 Satz 2 und § 76 Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62, 63, 65 Abs. 4 und § 76 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

(3)

Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit dies durch eine Verordnung bestimmt wird.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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