57j

§ 57j GmbHG

Verteilung der Geschäftsanteile

1

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu.

2

Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
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