57c

§ 57c GmbHG

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(1)

Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).

(2)

Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.

(3)

Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

(4)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
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