575

§ 575 ZPO

Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

(1)
1

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.

2

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2.

die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

3

Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2)
1

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.

2

Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3)

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.

die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

2.

in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,

3.

die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a)

die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b)

soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4)
1

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden.

2

Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5)

Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.