Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
§ 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.