57

§ 57 VwVG NRW

Zwangsmittel

(1)

Zwangsmittel sind

1.

die Ersatzvornahme nach § 59,

2.

das Zwangsgeld nach § 60 und

3.

der unmittelbare Zwang nach § 62 einschließlich der Zwangsräumung nach § 62a.

(2)

Sie sind nach Maßgabe des § 63 und § 69 anzudrohen.

(3)
1

Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

2

Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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