57

§ 57 StPO

Belehrung

1

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.

2

Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen.

3

Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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