57

§ 57 LJG NRW

Gebühren, Jagdabgabe

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Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJG NRW

Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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